AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der H + H Werkzeug GmbH (nachfolgend “Verkäufer“); sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  1. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann.
  3. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
  2. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
  3. Der Kaufpreis ist fällig und zahlbar nach Empfang der Rechnung innerhalb von 14 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist ebenfalls der Sitz des Verkäufers.
  4. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
  5. Bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern geeignet sind (z. B. wiederholter Zahlungsverzug oder Nichteinlösung eines Schecks) kann der Verkäufer seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele fällig stellen und unverzügliche Zahlung verlangen. Lieferungen können von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.

§ 4 Aufrechnung, Zurückhaltung

Aufrechnung und Zurückhaltung seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 8 dieser AGB unberührt.

§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug

  1. Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
  3. Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
  4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Lieferung erfolgt ab Lager des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
  2. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
  4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  2. Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer hiermit bereits jetzt an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
  3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  5. Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Käufers freigeben.

§ 8 Beschaffenheit der Kaufsache/Mängelansprüche

  1. Schwachstromprüfer der Kategorie „Autolichtprüfer „6-24 Volt“ obliegen aktuell keiner europäischen Richtlinie und sind nach bestem Wissen und Gewissen hergestellt.
  2. Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, richtet sich die Beschaffenheit der Spannungsprüfer der Kategorie „VDE-Prüfer 120-250 Volt / 125-250 Volt“ nach der VDE 0680 Teil 6:1977-04, wobei produktionsbedingte Abweichungen der Schneiddicke der Schraubendreherklinge von +/- 0,1 mm (siehe 3.2.7.4 / vorgenannte Norm) und des unisolierten Teils der Prüfelektrode des Spannungsprüfers von +/- 1,0 mm (siehe 3.5.2 in Verbindung mit 3.5.3 / vorgenannte Norm) zulässig sind.
  3. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als vom Verkäufer übernommen, wenn der Verkäufer deren Übernahme ausdrücklich schriftlich erklärt. Sollte ein Vertragsgegenstand eine etwaig vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, so hat der Käufer die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben, wird nicht übernommen. Auch begründet eine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware nicht eine strengere Haftung als im Gesetz vorgesehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen des Verkäufers stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
  4. Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Verkäufer dies dem Käufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unverzüglich ist eine Anzeige, wenn sie innerhalb von 7 Werktagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen; auch hier genügt zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
  5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
  6. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
  7. Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen.
  8. Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
  9. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
  10. Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  11. Die Mängelansprüche des Käufers einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr seit Übergabe der Kaufsache. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten des Verkäufers grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer vom Verkäufer zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder in sonstigen Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt (z. B. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz).

§ 9 Haftungsbeschränkung

  1. Der Verkäufer haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen.
  2. Der Verkäufer haftet auch im Übrigen für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). Der Verkäufer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt sich auf den doppelten Betrag der jeweiligen Bruttoauftragssumme pro Schadensfall.
  3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer in Schadensfällen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zur Zahlung von pauschalierten Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet.

§ 10 Rechte Dritter/Urheberrechte

  1. Erfolgen Lieferungen nach Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Käufers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von diesen Ansprüchen auf erste Anforderung schuldrechtlich freizustellen.
  2. An Mustern und Vorschlägen behält sich der Verkäufer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Gegenstände und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von dem Verkäufer gelieferten Waren verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Verkäufers zugänglich gemacht werden.

§ 11 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

  1. Die Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen regeln sich ebenso wie Abschluss und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ausschließlich nach dem jeweils aktuellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.
  2. Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.

Stand: 31.05.2016